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Die DFG gelangt in ihrer Denkschrift zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis zur Formulierung von 16 Empfehlungen. In ihrer Analyse unseres Wissenschaftssystems und seiner historisch gewachsenen Eigenheiten arbeitet die Denkschrift heraus, dass unsere Wissenschaftslandschaft zu einer großbetrieblich anmutenden Produktionsstätte von Wissen und Erkenntnis herangewachsen sei, in der es nicht mehr nur darum gehe, Regelverstöße zu verhindern, sondern in der man ebenso versuchen sollte, jeder Forscherin und jedem Forscher das durch die verschärfte Wettbewerbslage erschwerte Einhalten von Genauigkeiten zu erleichtern. Daher geht es, beispielsweise im Umgang mit Veröffentlichungen, nicht allein darum, Gedankengut zu schützen oder WissenschafterInnen zu kontrollieren. Vielmehr charaktierisiert das nur wenigen Lebensbereichen vorbehaltene Prinzip der Selbstkontrolle die Wissenschaft als Sphäre des Vertrauens und der Gegenseitigkeit. Um diese Besonderheit zu wahren, die richtigen Signale an den wissenschaftlichen Nachwuchs weiter zu geben und der Forschung ihre Nachvollziehbarkeit und Glaubhaftigkeit zu sichern, ist gute wissenschaftliche Praxis ein zentrales Anliegen der Universität zu Lübeck. DFG-Vertrauensdozent ist derzeit Herr Prof. Dr. med. Werner Solbach, Leiter des Institutes für Medizinische Mikrobiologie und Hygiene und Dekan der Medizinischen Fakultät. Alle Forscherinnen und Forscher, allen voran die NachwuchswissenschaftlerInnen, sind eingeladen, bei Bedarf jederzeit gern mit dem Vertrauensdozenten Kontakt aufzunehmen. Abschließend möchten wir auf unsere durch § 39 Abs. 2 Nr. 7 HSG im Senat der Universität zu Lübeck am 09. Dezember 1998 beschlossenen Regeln guter wissenschaftlicher Praxis hinweisen: Erster Abschnitt: Regeln guter wissenschaftlicher Praxis Erster Titel: Allgemeiner Teil § 1 - Leitprinzipien (1) Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, die an der Universität zu Lübeck tätig sind, sind verpflichtet, - lege artis zu arbeiten, - Resultate zu dokumentieren und alle Ergebnisse konsequent selbst anzuzweifeln, - strikte Ehrlichkeit im Hinblick auf die Beiträge von Partnern, Konkurrenten und Vorgängern zu wahren, - wissenschaftliches Fehlverhalten zu vermeiden und ihm vorzubeugen und - die im folgenden beschriebenen Regeln zu beachten. (2) Neben Maßnahmen zur Feststellung und Ahndung wissenschaftlichen Fehlverhaltens sollen geeignete Maßnahmen getroffen oder verstärkt werden, um wissenschaftliches Fehlverhalten nicht entstehen zu lassen. Der Hochschule als Stätte von Forschung, Lehre und Nachwuchsförderung kommt hierbei institutionelle Verantwortung zu. (3) Jede Leiterin oder jeder Leiter einer Arbeitsgruppe hat sich wissenschaftlich vorbildlich zu verhalten. Studierende und Nachwuchswissenschaftler müssen im Interesse ihrer eigenen Zukunftsplanung auch selber wachsam gegenüber möglichem Fehlverhalten in ihrem Umfeld sein. (4) Die Fakultäten sind aufgefordert, in der curricularen Ausbildung "wissenschaftliches Fehlverhalten" angemessen zu thematisieren und Studierende und Nachwuchswissenschaftler über die in der Universität zu Lübeck geltenden Grundsätze zu unterrichten. § 2 - Zusammenarbeit und Leitungsverantwortung in Arbeitsgruppen Die Leiterinnen oder Leiter von Forschergruppen tragen die Verantwortung für eine angemessene Organisation, die sichert, daß die Aufgaben der Leitung, Aufsicht, Konfliktregelung und Qualitätssicherung eindeutig zugewiesen sind und tatsächlich wahrgenommen werden. § 3 - Betreuung des wissenschaftlichen Nachwuchses Wer eine Arbeitsgruppe leitet, trägt Verantwortung dafür, daß für Graduierte, Promovenden und Studierende eine angemessene Betreuung gesichert ist. Für jede oder jeden von ihnen muß es in der Arbeitsgruppe eine primäre Bezugsperson geben, die ihr oder ihm auch die Grundsätze zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis an der Universität zu Lübeck vermittelt. § 4 - Leistungs- und Bewertungskriterien Originalität und Qualität haben als Leistungs- und Bewertungskriterien für Prüfungen, für die Verleihung akademischer Grade, Beförderungen, Einstellungen, Berufungen und Mittelzuweisungen stets Vorrang vor Quantität. Bei Bewerbungen soll grundsätzlich eine maximale Zahl für die als Leistungsnachweis vorzulegenden Veröffentlichungen festgelegt werden. § 5 - Sicherung und Aufbewahrung von Primärdaten Primärdaten als Grundlagen für Veröffentlichungen sind auf haltbaren und gesicherten Trägern in der Institution, in der sie entstanden sind, für zehn Jahre aufzubewahren. Wann immer möglich, sollen Präparate, mit denen Primärdaten erzielt wurden, für denselben Zeitraum aufbewahrt werden. § 6 - Wissenschaftliche Veröffentlichungen Autorinnen und Autoren wissenschaftlicher Veröffentlichungen tragen die Verantwortung für deren Inhalt stets gemeinsam. Eine sogenannte "Ehrenautorschaft" ist ausgeschlossen. Zweiter Titel: Besonderer Teil § 7 - Wissenschaftliches Fehlverhalten (1) Wissenschaftliches Fehlverhalten liegt vor, wenn in einem wissenschaftserheblichen Zusammenhang bewußt oder grob fahrlässig Falschangaben gemacht werden, geistiges Eigentum anderer verletzt oder sonstwie deren Forschungstätigkeit beeinträchtigt wird, insbesondere durch a) Falschangaben wie - das Erfinden von Daten, - das Verfälschen von Daten, z. B. durch Auswählen und Zurückweisen unerwünschter Ergebnisse, ohne diese offenzulegen, oder durch Manipulation einer Darstellung oder Abbildung, - unrichtige Angaben in einem Bewerbungsschreiben oder einem Förderantrag (einschließlich Falschangaben zum Publikationsorgan und zu in Druck befindlichen Veröffentlichungen), b) die Verletzung geistigen Eigentums in bezug auf ein von einem anderen geschaffenes urheberrechtlich geschütztes Werk oder von anderen stammende wesentliche wissenschaftliche Erkenntnisse, Hypothesen, Lehren oder Forschungsansätze wie - die unbefugte Verwertung unter Anmaßung der Autorschaft (Plagiat), - die Ausbeutung von Forschungsansätzen und Ideen, insbesondere als Gutachter (Ideendiebstahl), - die Anmaßung oder unbegründete Annahme wissenschaftlicher Autor- oder Mitautorschaft, - die Verfälschung des Inhalts, - die unbefugte Veröffentlichung und das unbefugte Zugänglichmachen gegenüber Dritten, solange das Werk, die Erkenntnis, die Hypothese, die Lehre oder der Forschungsansatz noch nicht veröffentlicht sind, oder c) die Inanspruchnahme der (Mit-)Autorenschaft eines anderen ohne dessen Einverständnis, d) die Sabotage von Forschungstätigkeit, einschließlich des Beschädigens, Zerstörens oder Manipulierens von Versuchsanordnungen, Geräten, Unterlagen, Hardware, Software, Chemikalien oder sonstiger Sachen, die ein anderer zur Durchführung eines Experiments benötigt, sowie e) die Beseitigung von Primärdaten, sofern damit gegen gesetzliche Bestimmungen oder disziplinbezogen anerkannte Grundsätze wissenschaftlicher Arbeit verstoßen wird. (2) Wissenschaftliches Fehlverhalten besteht auch in einem Verhalten, aus dem sich eine Mitverantwortung für das Fehlverhalten anderer ergibt, insbesondere durch aktive Beteiligung, Mitwissen um Fälschungen, Mitautorschaft an fälschungsbehafteten Veröffentlichungen oder grobe Vernachlässigung der Aufsichtspflicht. Zweiter Abschnitt: Verfahren bei Verdacht auf wissenschaftliches Fehlverhalten Erster Titel: Zuständigkeit § 8 - Verfolgung wissenschaftlichen Fehlverhaltens (1) Die Universität zu Lübeck wird jedem konkreten Verdacht auf wissenschaftliches Fehlverhalten in der Universität nachgehen. Zu diesem Zweck setzt der Senat eine ständige Untersuchungskommission ein, die den Sachverhalt von Amts wegen aufklärt. Stellt sie ein wissenschaftliches Fehlverhalten fest, trifft das Rektorat im Rahmen der zu Gebote stehenden Möglichkeiten die dem Einzelfall angemessenen Maßnahmen. (2) Das Verfahren vor der Untersuchungskommission ersetzt nicht andere, gesetzlich oder satzungsrechtlich geregelte Verfahren (z. B. akademische Verfahren, arbeits- oder beamtenrechtliche Verfahren, Zivil- oder Strafverfahren). Diese werden ggf. von den jeweils zuständigen Organen eingeleitet. (3) Die Fakultäten haben in Zusammenarbeit mit dem Rektorat zu prüfen, ob und inwieweit andere Wissenschaftler (frühere und mögliche Kooperationspartner, Koautoren), wissenschaftliche Einrichtungen, wissenschaftliche Zeitschriften und Verlage (bei Publikationen), Fördereinrichtungen und Wissenschaftsorganisationen, Standesorganisationen, Ministerien und Öffentlichkeit benachrichtigt werden sollen oder müssen. § 9 - Vertrauenspersonen Zu Vertrauenspersonen und Ansprechpartnern, an die sich die Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler der Universität zu Lübeck in Konfliktfällen wie auch in Fragen vermuteten wissenschaftlichen Fehlverhaltens wenden können, bestellt das Rektorat zwei auf Lebenszeit verbeamtete Professorinnen oder Professoren der Universität. Die Bestellung erfolgt für 3 Jahre mit der Möglichkeit einmaliger Wiederbestellung. § 10 - Untersuchungskommission Die Untersuchungskommission besteht aus vier Professorinnen oder Professoren, einem Mitglied gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 2 HSG und der Justitiarin oder dem Justitiar. Die Amtszeit der fünf Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer beträgt drei Jahre mit der Möglichkeit einmaliger Wiederbestellung. Die Untersuchungskommission wählt eines ihrer Mitglieder zum oder zur Vorsitzenden. Die beiden Vertrauenspersonen gehören der Untersuchungskommission als Gäste mit beratender Stimme an. Zweiter Titel: Verfahren § 11 - Allgemeine Verfahrensvorschriften (1) Die Untersuchungskommission tagt nichtöffentlich. (2) Beschlüsse der Untersuchungskommission werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. (3) Die Untersuchungskommission ist berechtigt, alle der Aufklärung des Sachverhalts dienlichen Schritte zu unternehmen. Hierzu kann sie alle erforderlichen Informationen und Stellungnahmen einholen und im Einzelfall auch die hauptamtliche Frauenbeauftragte, Fachgutachterinnen oder Fachgutachter aus dem betroffenen Wissenschaftsbereich hinzuziehen. (4) Der oder dem Betroffenen sind die belastenden Tatsachen und ggf. Beweismittel zur Kenntnis zu geben. (5) Sowohl der oder dem Betroffenen als auch der Informantin oder dem Informanten ist Gelegenheit zur mündlichen Äußerung zu geben. (6) Ist die Identität der Informantin oder des Informanten der oder dem Betroffenen nicht bekannt, so ist ihr oder ihm diese offenzulegen, wenn diese Information für die sachgerechte Verteidigung der oder des Betroffenen, insbesondere weil der Glaubwürdigkeit der Informantin oder des Informanten für die Feststellung des Fehlverhaltens wesentliche Bedeutung zukommen, notwendig erscheint. (7) Die Untersuchungskommission trifft ihre Entscheidungen unter Berücksichtigung des ermittelten Sachverhalts und der erhobenen Beweise nach freier Überzeugung. § 12 - Vorprüfungsverfahren (1) Sobald die Untersuchungskommission von konkreten Verdachtsmomenten für wissenschaftliches Fehlverhalten erfährt, gibt sie der oder dem Betroffenen Gelegenheit, binnen zwei Wochen zu dem Verdacht Stellung zu nehmen. Die belastenden und entlastenden Tatsachen und Beweismittel sind schriftlich zu dokumentieren. (2) Nach Eingang der Stellungnahme des oder der Betroffenen bzw. nach Verstreichen der Frist trifft die Untersuchungskommission innerhalb von zwei Wochen die Entscheidung darüber, ob das Vorprüfungsverfahren – unter Mitteilung der Gründe an Betroffene und Informanten oder Informantinnen – zu beenden ist, weil sich der Verdacht nicht hinreichend bestätigt, oder ob eine Überleitung in das förmliche Untersuchungsverfahren zu erfolgen hat. § 13 - Förmliche Untersuchung (1) Die Eröffnung des förmlichen Untersuchungsverfahrens wird dem Rektorat vom Vorsitzenden der Untersuchungskommission mitgeteilt. (2) Die Untersuchungskommission ermittelt von Amts wegen den Sachverhalt. Dazu kann sie von allen Hochschulmitgliedern und sonstigen Beteiligten Stellungnahmen einholen und diese zur mündlichen Erörterung zu laden; der oder dem Betroffenen ist Gelegenheit zur Anwesenheit bei der mündlichen Erörterung zu geben. (3) Hält die Untersuchungskommission ein Fehlverhalten für nicht erwiesen, wird das Verfahren eingestellt. Hält die Untersuchungskommission ein Fehlverhalten für erwiesen, legt sie das Ergebnis ihrer Untersuchung dem Rektorat mit einem Vorschlag zum weiteren Verfahren, auch in bezug auf die Wahrung der Rechte anderer, zur Entscheidung und weiteren Veranlassung vor. 4) Die wesentlichen Gründe, die zur Einstellung des Verfahrens oder zur Weiterleitung an das Rektorat geführt haben, sind den Betroffenen und den Informierenden unverzüglich schriftlich mitzuteilen. (5) Am Ende eines förmlichen Untersuchungsverfahrens identifiziert die Vertrauensperson alle diejenigen Personen, die in den Fall involviert sind (waren). Sie berät diejenigen Personen, insbesondere die Nachwuchswissenschaftler und Studierenden, die unverschuldet in Vorgänge wissenschaftlichen Fehlverhaltens verwickelt wurden, in bezug auf eine Absicherung ihrer persönlichen und wissenschaftlichen Integrität. Lübeck, den 14. Dezember 1998 Der Rektor der Universität zu Lübeck Prof. Dr. Dr. W. Kühnel |
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